Freude und Frust zugleich: Während Kinder im Winter im Schnee herumtollen, müssen viele Mieter und Hauseigentümer Gehwege und Straßen mühsam räumen. Doch für alle, die morgens lieber im Bett bleiben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst schippen können, gibt es gute Nachrichten: Sie können die Kosten für den Winterdienst von der Steuer absetzen.
So beteiligt sich der Fiskus an den Kosten für den Winterdienst: Sowohl Hauseigentümer als auch Mieter, die für die Schneeräumung auf privaten oder öffentlichen Gehwegen zahlen, können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen.
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Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass das Finanzamt bis zu 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich anerkennt. Das heißt: Wer zum Beispiel für 600 Euro den Bürgersteig vor seinem Haus räumen lässt, kann bis zu 120 Euro Steuern sparen. Wichtig ist, dass sie vom Dienstleister eine Rechnung erhalten und den Betrag überweisen.
Wichtig zu wissen: Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten des Dienstleisters. Materialkosten, wie zum Beispiel für Streusalz, kann man nicht steuerlich geltend machen.
Mit diesen Tipps kannst du also nicht nur den Schnee, sondern auch deine Steuerlast ein wenig schmelzen lassen!
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Foto: Bruce